Indikation
Wen behandeln wir?
Wir behandeln in der Entwöhnungsbehandlung ausschließlich suchtkranke Männer mit den entsprechenden sozialen, psychischen und medizinischen Auffälligkeiten. Das im Zusammenhang mit der Suchterkrankung auftretende kriminelle Verhalten stellt einen weiteren Behandlungsschwerpunkt dar, weshalb wir seit vielen Jahren die Anerkennung nach §35 StGB (Therapie statt Strafe) haben.
Für die Aufnahme bei uns muss eine Drogenabhängigkeit diagnostiziert worden sein (Opiate, Cannabis, Kokain, Stimulanzien, multipler Substanz gebrach). Als Nebendiagnosen kann eine Alkohol- oder Tablettenabhängigkeit bestehen, ebenso wie nicht-stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen.
Wir behandeln grundsätzlich auch HIV-seropositive Rehabilitanden sowie Rehabilitanden mit Hepatitis A/B/C/D, medikamentös behandelter Tuberkulose, stabilem Diabetes mellitus und Epilepsie. Antivirale Behandlungen sind möglich. Rehabilitanden, die neben ihrer Abhängigkeitssymptomatik an einer Psychose erkrankt sind, können nach vorheriger Absprache mit der ärztlichen Leitung unserer Fachklinik im Einzelfall aufgenommen werden, sofern es sich nicht um eine akute psychotische Dekompensation handelt. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein negatives Drogenscreening. Eine Substitution oder eine Abdosierung einer Substitution ist nicht möglich und muss vor dem Antritt der Behandlung erfolgt sein.
Nach ICD 10-GM-2017 handelt es sich um folgende Aufnahmeindikationen:
- F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom
- F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom
- F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom
- F15.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: Abhängigkeitssyndrom
- F19.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom
Kontraindikationen
Von einer Behandlung bei uns wird abgesehen, wenn schwere organische oder endogene psychopathologische Syndrome bestehen, bei akuter Suizidgefährdung, akuten Psychosen, ausgeprägten hirnorganische Störungen (z.B. Korsakow-Syndrom), bei erhöhter pflegerischer Betreuungsbedürftigkeit aufgrund körperlicher Erkrankungen.